Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen
BAYERISCHE LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT ZAHNGESUNDHEIT e.V. (LAGZ).
Sitz des Vereins ist München.

(2) Die LAGZ ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die LAGZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Rahmen der Organisation und Durchführung der Jugendzahnpflege in Bayern.

(2) Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch
a) Förderung des Interesses der Eltern, Erzieher und Kinder an der Zahngesundheit im Rahmen der Gesundheitserziehung,
b) Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen,
c) Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern,
d) Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland,
e) Abgabe von Stellungnahmen zur Zahngesundheit im Rahmen der Gesundheitserziehung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der LAGZ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der LAGZ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der LAGZ können sein:
(1) Als ordentliche Mitglieder: Körperschaften der Zahnärzte und Landesverbände der Krankenkassen in Bayern im Sinne des § 207 SGB V, die Knappschaft im Sinne von § 212 Abs. 3 SBG V und die Verbände der Ersatzkassen im Sinne von § 212 Abs. 5 SGB V (als Krankenkassenverband in diesem Sinne gilt auch der Funktionelle Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern).

(2) Als fördernde (außerordentliche) Mitglieder: Institutionen und Personen, die die Ziele der LAGZ fördern.

(3) Als Ehrenmitglieder: um die Pflege der Zahngesundheit verdiente Persönlichkeiten.
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Bestätigung der Aufnahme erworben.

(2) Anmeldungen nimmt die Geschäftsstelle der LAGZ entgegen.

(3) Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.
 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigen wichtigen Gründen,
c) Auflösung eines korporativen Mitgliedes.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der LAGZ spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung für das Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Ausschluss wird sofort wirksam.
 

§ 6 Organe

Organe der LAGZ sind:
die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse der LAGZ erfordert oder wenn es von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern mit mindestens einem Drittel der Gesamtstimmenzahl mit schriftlicher Begründung beantragt wird.

(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und bestimmt die vorläufige Tagesordnung. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise dem Geschäftsführer übertragen. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(3) Sollen Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, in der Mitgliederversammlung behandelt werden, so müssen sie der Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn diese sie als zusätzliche Tagesordnungspunkte zulässt.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz; sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes einen Versammlungsleiter.

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt in wichtigen Fragen die Grundsätze für die Arbeit des Vorstandes und ist zuständig für:
a) Festlegung der endgültigen Tagesordnung,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Änderung der Satzung,
e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Geschäftsführers und der Rechnungsprüfer,
f) Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
g) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
h) Beratung der vom Vorstand aufgestellten Haushaltspläne (§ 10 Ziffer 1, 2),
i) Verabschiedung der Beitragsordnung,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Ausschluss von Mitgliedern,
l) Auflösung der LAGZ.

(6) Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat der beauftragte Vertreter des ordentlichen Mitgliedes zwei Stimmen, der beauftragte Vertreter des fördernden Mitgliedes eine Stimme. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitglieder, die an der persönlichen Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes Mitglied aus der von ihnen repräsentierten Gruppe vertreten lassen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht beauftragte Vertreter sind, und der Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.

(8) Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse in ihrem Wortlaut wiedergibt. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet und allen Mitgliedern zugestellt. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von 6 Wochen ab Versanddatum widersprochen wird.
 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) 5 Vertretern Zahnärztlicher Körperschaften in Bayern,
b) 5 Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen in Bayern im Sinne von § 3 Abs. 1,
c) 3 Vertretern der fördernden Mitglieder mit beratender Stimme. Jedes Vorstandsmitglied kann sich bei Verhinderung durch einen von ihm benannten Vertreter aus der von ihm repräsentierten Gruppe vertreten lassen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der sie entsendenden Organisationen von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie endet für ein Vorstandsmitglied vorzeitig bei Beendigung seiner Tätigkeit in der entsendenden Organisation oder mit der Wahl seines Nachfolgers.

(3) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus der Gruppe a) und den stellvertretenden Vorsitzenden aus der Gruppe b) (§ 8 Abs. 1). Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus dem Amt aus, soll binnen 3 Monaten eine Neuwahl stattfinden. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden nimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben wahr.

(4) Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand kann Sachverständige zu seiner Beratung beiziehen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann schriftlich ohne Sitzung abstimmen, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Über die Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und den Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von 6 Wochen ab Versanddatum widersprochen wird.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich insbesondere auf:
a) Wahl und Abberufung des Geschäftsführers,
b) Einstellung des Personals der Geschäftsstelle,
c) jährliche Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne nach § 10 Ziffer 1 und 2,
d) Erstellung der Jahresrechnung,
e) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam die LAGZ gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind gemeinsam Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Reisekosten und sonstige Auslagen werden von den entsendenden Mitgliedern getragen.
 

§ 9 Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; seine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann ihn nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aus seinem Amt abberufen.

(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der LAGZ und führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er ist insoweit berechtigt, über Ausgaben, die im Einzelfall einen vom Vorstand festgesetzten Betrag nicht überschreiten, zu entscheiden. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
 

§ 10 Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der laufenden Verwaltungsaufgaben der LAGZ werden durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder aufgebracht.

(2) Alle weiteren Aufgaben nach § 2 werden durch freiwillige Beiträge und Spenden finanziert.

(3) Der Vorstand setzt die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder jährlich im Rahmen einer Beitragsordnung fest.
 

§ 11 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren ist.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung der LAGZ kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Gesamtstimmenzahl.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 fällt das Vermögen des Vereins an die
Landeszentrale für Gesundheitsbildung in Bayern e.V.
Landwehrstraße 60–62
80336 München,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Zahngesundheitserziehung zu verwenden hat.
 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der 16. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Oktober 1997 und der Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2006 in Kraft.